logo

KTK GmbH

AUTOMATION & CRIMPTECHNIK  

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen ab 2015

§ 1 Geltung der Bestimmungen

  1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Durch die Annahme unseres Angebotes erklärt der Besteller sein Einverständnis mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wird unser Angebot vom Besteller abweichend von unseren Bedingungen bestätigt, so gelten auch dann nur unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Ist der Besteller mit vorstehender Handhabung nicht einverstanden, so hat er sofort in einem besonderen Schreiben ausdrücklich darauf hinzuweisen. Wir behalten uns für diesen Fall vor, das Angebot zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art geltend gemacht werden können.
  2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen eines Kunden die Lieferungen oder Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  2. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
  3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten können – soweit der Wert unserer Leistung hierdurch nicht negativ beeinflusst wird – aus betrieblichen Erfordernissen im notwendigen Umfang geändert werden. Eine solche Änderung ist nur ausgeschlossen, wenn diese Angaben ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet werden.
  4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Kostenanschlägen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen Zustimmung. Zu Angeboten gehörende Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
  5. Für offensichtliche Irrtümer und Abweichungen in Preislisten, Rechnungen oder Bestätigungen behalten wir uns Berichtigung und Nachberechnung vor. Die Gefahr von Übermittlungsfehlern trägt der Besteller.
  6. Soweit der Besteller Unterlagen wie Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen zu liefern hat, haftet der Besteller für inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung durchzuführen. Der Besteller haftet dafür, dass durch Verwendung solcher Unterlagen Rechte Dritter nicht verletzt werden und hat uns von allen durch eine derartige Rechtsverletzung entstehenden Nachteile klag- und schadlos zu halten.

 

§ 3 Umfang der Leistungspflicht

  1. Für den Inhalt und Umfang unserer Lieferungen oder Leistungen ist – sofern erstellt – unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Wir sind jedoch ohne Rückfragen beim Besteller berechtigt, auf eine technische Konstruktion oder ein Material zurückzugreifen, die von der Auftragsbestätigung abweicht, sofern hierdurch keine Verschlechterung des Liefergegenstandes eintritt.
  2. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dieses gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist. Der Besteller ist verpflichtet, uns die am Aufstellungsort gültigen Vorschriften über Umwelt- und Unfallschutz rechtzeitig mitzuteilen. Aufwendungen für solche Einrichtungen sind im Preis nicht enthalten, soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes vermerkt ist. Für die Einhaltung der am Aufstellungsort geltenden Vorschriften über Umwelt- und Unfallschutz ist der Besteller verantwortlich.

 

§ 4 Preise / Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen mit eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung mit Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Sämtliche mit dem Transport verbundenen Kosten einschließlich der Versicherung trägt der Besteller.
  4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung bzw. der Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
  6. Nach vorheriger Vereinbarung können Schecks und Wechsel angenommen werden. Diskont- und Einzugsspesen sind uns unverzüglich zu vergüten. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können.
  7. Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen. Danach beträgt der Verzugszinssatz derzeit für das Jahr 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
  8. Gerät der Besteller mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, sind wir berechtigt, in Höhe unserer dann noch offenen Zahlungsforderung die Beibringung einer bankmäßigen Sicherheitsleistung zu fordern. Gerät der Besteller mit der Beibringung der Sicherheitsleistung in Verzug, so sind wir berechtigt, nach vorhergehender Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung die Durchführung des Vertrages abzulehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn in das Vermögen des Bestellers die Zwangsvollstreckung betrieben wird, der Besteller seine Zahlungen einstellt oder er um einen Vergleich oder Moratorium nachsucht.
  9. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
  10. Alle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehenden Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller hat auf seine Kosten auch für behördliche Genehmigungen, insbesondere Einfuhrgenehmigungen, zu sorgen.

 

§ 5 Lieferzeit

  1. Die Lieferzeit richtet sich nach den beiderseitigen Vereinbarungen. Soweit nichts anderes geregelt ist, beginnt sie mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch in keinem Fall vor Eingang der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Angaben, von ihm zu erklärenden Freigaben, der vom Besteller ggf. zu leistenden Anzahlung sowie Erfüllung seiner sonstigen Verpflichtungen und nicht vor der der Abklärung aller technischen Fragen.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
  3. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unseren Zulieferern.
  4. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzugs – angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten. Dabei ist es gleichgültig, ob Hindernisse in unserem Werk oder im Werk eines unserer Zulieferer eintreten. Zu den Hindernissen im Sinne der vorstehenden Sätze gehören beispielsweise Betriebsstörungen, betriebliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Streik und Aussperrungen, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, terroristische Anschläge und Seuchen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller unverzüglich mitteilen.
  5. Haben die unter Ziffer 4 genannten Ereignisse zur Folge, dass uns oder unseren Unterlieferanten die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich wird, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann von uns die Mitteilung verlangen, ob wir innerhalb einer angemessenen Frist liefern oder zurücktreten wollen. Erklären wir uns nicht, so kann der Besteller zurücktreten. In Fällen des Lieferverzugs wegen unvorhersehbarer Hindernisse sind Schadensersatzansprüche für beide Parteien ausgeschlossen.
  6. Erwächst dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Dies lässt allerdings das nach diesen Bedingungen geregelte Rücktrittsrecht nach § 10 Ziffer 3 unberührt. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche des Verzugs nach Ablauf einer Karenzzeit von 2 Monaten 0,5 %, insgesamt maximal jedoch 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Lieferung oder Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Fällt uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last oder beruht der Lieferverzug auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug in diesen Fällen nicht auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  7. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, kommt er in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unseren Räumlichkeiten mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages, für jeden angefangenen Monat berechnet. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Weitergehende Ansprüche, insbesondere das Geltendmachen eines höheren Schadens inklusive etwaiger Mehraufwendungen bleiben vorbehalten.

 

§ 6 Entgegennahme angelieferter Gegenstände

  1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte nach § 8 entgegenzunehmen.
  2. In zumutbarem Umfang sind wir zur Teillieferung berechtigt.

 

§ 7 Gefahrübergang

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen im Sinne von § 6 Ziffer 2 erfolgen oder wir noch andere Leistungen, zum Beispiel die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen haben.
  2. Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
  3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

§ 8 Mängelgewährleistung

  1. Für Mängel haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet eines nach diesen Bedingungen bestimmten Rücktrittsrechts des Bestellers (§ 10, Ziffer 4) wie folgt:
  2. Für Mängel des Liefergegenstandes haften wir nur insoweit, als sie auf einem vor dem Gefahrübergang liegenden Umstand, insbesondere auf fehlerhafter Bauart oder mangelhafter Ausführung, beruhen und der Gegenstand ordnungsgemäß und unter den von uns vorgeschriebenen Betriebsbedingungen verwendet wurde. Mängel und Schäden, die auf unsachgemäßer Behandlung, eigenmächtiger Änderung und Nachbesserung, schlechter Aufstellung des Liefergegenstandes durch den Besteller oder einen Dritten sowie auf normaler Abnutzung beruhen, sind von der Haftung ausgeschlossen. Gleiches gilt für Mängel und Schäden, die durch übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund sowie solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
  3. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. In jedem Falle hat der Besteller offene Mängel binnen zwei Wochen ab Entgegennahme der Leistung, verdeckte Mängel binnen zwei Wochen ab Entdeckung, uns schriftlich anzuzeigen. Verstößt der Besteller gegen die Untersuchungsund Rügeobliegenheiten, entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche betreffend die nicht gerügten Mängel.
  4. den Fall, dass sich eine Beanstandung als ungerechtfertigt herausstellen sollte, trägt Soweit ein durch uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Die Kosten, die dadurch entstehen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wird, werden von uns nicht getragen. Schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt zu erklären oder Minderung zu verlangen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für der Besteller sämtliche durch die ungerechtfertigte Beanstandung entstandenen Kosten.
  5. Zur Vornahme aller nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und sodann von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Im letzteren Fall sind wir sofort über Art und Umfang der Mängel zu verständigen.
  6. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind Mangelfolgeschäden), sind ausgeschlossen. Sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist unsere Schadensersatzhaftung in diesen Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  8. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels besonderer Vereinbarung 12 Monate. Die Gewährleistungsfrist berechnet sich vom Tage des Gefahrübergangs an. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
  9. Die vorstehenden Bedingungen gelten entsprechend, wenn Nachbesserungsarbeiten oder ersetzte Teile mangelhaft sind.
  10. Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um eine nicht neu hergestellte Sache oder um nicht neu zu erbringende Leistungen, so sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

 

§ 9 Sonstige Schadensersatzansprüche

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in den vorhergehenden Bestimmungen ausgeführt ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Soweit unsere Haftung gegenüber dem Besteller oder Dritten ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 10 Rücktrittsrecht des Bestellers

  1. Der Besteller kann von dem Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Darüber hinaus kann der Besteller auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so ist der Besteller berechtigt, die Gegenleistung entsprechend zu mindern.
  2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
  3. Geraten wir in Leistungsverzug, so ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, zu setzen. Für den Fall, dass diese Nachfrist nicht eingehalten wird, ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
  4. Der Besteller hat auch dann ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels durch unser Verschulden ergebnislos verstreichen lassen. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens einer Ausbesserung oder Ersatzlieferung.
  5. Der Rücktritt kann von dem Besteller nur erklärt werden, wenn sein Interesse an der Leistung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine solche Beeinträchtigung ist nicht wesentlich, wenn der Besteller den Liefergegenstand weiter benutzt.

 

§ 11 Sicherung des Eigentumsvorbehalts

  1. Alle von uns gelieferten Waren und Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn wir einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufnehmen und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Vorstehendes gilt auch bei Lieferung ins Ausland. Lassen die gesetzlichen Regelungen des Bestimmungslandes den Eigentumsvorbehalt in der vorerwähnten Form nicht zu, so verpflichtet sich der Besteller, uns gleichwertige Sicherungen für alle uns zustehenden Forderungen gegen ihn zu stellen.
  3. Sollten die von uns gelieferten Waren und Gegenstände mit unserem Einverständnis einem Dritten, der dem Besteller den an uns zu zahlenden Preis durch Darlehenshingabe oder auf eine andere Art und Weise finanziert, zur Sicherung für die Finanzierung übereignet werden, so überträgt der Besteller uns hiermit seine dingliche Anwartschaft an den Liefergegenständen für den Fall, dass im Zeitpunkt der Freigabe des Sicherungseigentums durch den finanzierenden Dritten noch nicht unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller erfüllt worden sind. Die dingliche Anwartschaft hat einen solchen Umfang, dass der Liefergegenstand wieder in das Vorbehaltseigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung fällt.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen, die wir zum Schutz unseres Eigentums oder an dessen Stelle eines vergleichbaren Rechts am Liefergegenstand treffen wollen, mitzuwirken. Es ist ihm nicht gestattet, den Liefergegenstand zu verpfänden oder zur Sicherung zu übertragen. Der Besteller hat uns bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen und Abschriften der entsprechenden Verfügungsdokumente zu übersenden.
  5. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Im Falle einer Eigenversicherung des Bestellers sind wir berechtigt, uns durch Nachfrage bei dem jeweiligen Versicherer vom Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes zu überzeugen.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder schuldhafter Verschlechterung des Liefergegenstandes, sind wir nach Mahnung zur Zurücknahme berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  7. Solange der Liefergegenstand in unserem Eigentumsvorbehalt steht, ist der Besteller nicht berechtigt, ihn ohne unsere Einwilligung weiter zu verkaufen. Haben wir dem Weiterverkauf zugestimmt, so hat der Besteller den Eigentumsvorbehalt dem Dritten gegenüber anzuzeigen. Er kann den Gegenstand nur unter Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehalts veräußern.

 

§ 12 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz in Wilhelmsdorf.

 

§ 13 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckklagen ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir behalten uns jedoch vor, Klage an jedem anderen begründeten Gerichtsstand, so etwa dem Hauptsitz des Bestellers, zu erheben.

 

§ 14 Anwendbares Recht

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Ergänzend zu unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen behalten wir uns vor, im Wege der Individualvereinbarung besondere Lieferbedingungen auf Grundlage der INCOTERMS zu vereinbaren. Für deren Auslegung gelten die einheitlichen Regeln der Internationalen Handelskammer Paris in ihrer jeweils neuesten Fassung. Bei gleichzeitiger Verwendung fremd- und deutschsprachiger Vertragstexte ist stets die deutsche Fassung maßgeblich.

 

§ 15 Teilunwirksamkeit

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Lieferbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages oder der übrigen Lieferbedingungen zur Folge. Die Vertragspartner sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende Regelung zu treffen.

 

 

 

 


KTK GmbH
Gewerbestrasse 10
D-91489 Wilhelmsdorf
 
Telefon +49 9104 8262-880
Telefax +49 9104 8262-889
Info @KTK.biz
www.KTK.biz
 
VR-Bank Neustadt/Aisch
BLZ 760 695 59
Konto 280 19 73
IBAN DE74760695590002801973
BIC GENODEF1NEA
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Neustadt/Aisch
Es gelten unsere, Ihnen Bekannten AGB
USt.IdNr. DE270297656
Registergericht Fürth HR B8962
Geschäftsführer: Claus Kainzbauer